AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 32 Bezugnahme auf Richtlinien
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Als Feststellung mit (letztlich bloßem) Behauptungscharakter hat diese Bestimmung keinen besonderen Wert. Normativen Inhalt hat sie jedenfalls nicht, so zutr. Pfeil, a.a.O. AZG3, Rz. 1 zu § 32, und auch Heilegger/Schwarz, a.a.O. AZG-Kommentar3, 569. Sollte die eine oder andere Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt sein, steht § 32 entsprechenden Urteilen des EuGH nicht im Wege.
2
Was verbleibt, ist einerseits der Informationswert dieser Hinweise auf umgesetzte bzw. umzusetzende EG-Richtlinien und andererseits das Gebot, die konkreten innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen möglichst richtlinienkonform auszulegen (z.B. wichtig bei der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit in Bezug auf die Bewertung von Verhinderungszeiten). Ähnlich Pfeil, a.a.O. AZG3, Rz. 1 zu § 32.