AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 27 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
1
Abs. 1 macht deutlich, dass es neben der per nach dem 2. Stabilitätsgesetz auch die Agenden der bisherigen Verkehrsarbeitsinspektion umfassenden Arbeitsinspektion auch andere Behörden geben kann.
2
Bescheide spielen im AZG eine nur ausnahmsweise und äußerst geringe Rolle. Dem entsprechend hat auch Abs. 2 keine besondere praktische Bedeutung.
3
Die Zuständigkeit der Bundesminister schwankt bisweilen von Regierung zu Regierung. Derzeit ist allgemein der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Berufungen zuständig (Abs. 3).
4
Die Gebührenbefreiungen betreffen nach § 7 Abs. 4 die Übermittlung von Sonderüberstunden-Betriebsvereinbarungen an das Arbeitsinspektorat, sowie nach § 17 Abs. 4 die Übermittlung der Nahverkehrsnachweise an das Arbeitsinspektorat und nach § 20 Abs. 2 die Meldung außergewöhnlicher, die Arbeitszeitvorschriften im unbedingt notwendigen Umfang aufhebender Ausnahmsfälle.
Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 8 ist seit durch BGBl. I 2014/94 entfallen und seitdem daher auch die Gebührenbefreiung gegenstandslos (die Parallelnovellierung des Abs. 3 wurde in BGBl. I 2014/94 offenbar übersehen; die M...