AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 25 Aushangpflicht
1
Auch die Arbeitszeiteinteilungsaushänge, um die es im § 25 geht, sind nicht mehr mit Verwaltungsstrafen sanktioniert (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG3, Rz. 1 zu § 24). Diesbezügliche Fehler sind daher ohne besondere verwaltungsrechtliche Konsequenzen.
2
Allerdings riskiert der Arbeitgeber, dass sich der Arbeitnehmer bei Verspätungen oder sonstigen Arbeitszeitverstößen des Arbeitnehmers allenfalls auf die Unkenntnis der konkreten Beginn- oder Beendigungszeiten beruft und daher mangelndes Verschulden bei solchen Verstößen einwendet, außer der Arbeitgeber kann beweisen, dass der Arbeitnehmer auf andere Weise genau in Kenntnis der genauen Arbeitszeiten war. Zweck der Aushangpflicht ist genau diese Kenntnis (vgl. Pfeil, a.a.O. Rz. 1). Bei gruppenbezogen unterschiedlichen Arbeitszeitverteilungen muss der Aushang auch die jeweiligen Geltungsbereiche klarstellen. Gleiches gilt für zeitspannenmäßig unterschiedliche Dienstpläne. Aus Abs. 1 ergeben sich zum Wie der Aushänge - inhaltlich gleich wie zu § 24 (siehe daher insofern zur dortigen Kommentierung) - Alternativen, die keiner besonderen Kommentierung bedürfen.
Diese Aushangpflicht bestätigt zudem das grundsätzliche Plan...