AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 24 Auflagepflicht
1
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage der einschlägigen Rechtsvorschriften bezweckt die Information der Arbeitnehmer von den sie schützenden Arbeitszeitgrenzen. Ob dieser Zweck angesichts der doch eher komplexen Formulierungen und nicht leichten Verständlichkeit des Normenbestandes auch tatsächlich erreicht wird, scheint zweifelhaft (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 1 zu § 24), ändert aber nichts an der Auflagepflicht.
2
Die Art der Auflage ist seit einiger Zeit so geregelt, dass nicht unbedingt Papier erforderlich ist, sondern auch andere moderne Kommunikationsmittel dafür eingesetzt werden können („aufzulegen oder ...“). Dies zeigt, dass es letztlich vor allem auf die Zugänglichkeit der Gesetze für die Arbeitnehmer und nicht auf die Form dieser Zugänglichkeit ankommt. Die Zugänglichkeit muss auch örtlich leicht möglich sein. Allenfalls kann es daher auch geboten sein, die Vorschriften an mehreren Stellen aufzulegen (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 3).
„Überperfekt“ ist sie dann, wenn der einzelne Arbeitnehmer einen Direktzugang zu diesen Informationen hat, sei es, dass ihm diese Gesetze in Papierform ausgefolgt werden (inklusive folgender Ände...