AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 20a Rufbereitschaft
Übersicht
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I. | Grundsätzliches zur Rufbereitschaft | ||
A. | Zum Begriff | 1-3 | |
B. | Vertragsrechtliches | 4-6 | |
C. | Häufigkeitsgrenzen | 7-9 | |
II. | Zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen für Einsatzfälle | ||
A. | Beginn und Ende der Arbeiten | 10-12 | |
B. | Angehobene Tages-Gesamtarbeitszeitgrenze | 13-15 | |
C. | Unterbrechungsmöglichkeit der täglichen Mindestruhezeit | 16-18 | |
D. | Vertragsrechtliches zur Ruhezeiterfüllung | 19, 20 | |
III. | Sanktionen | 21, 22 |
I. Grundsätzliches zur Rufbereitschaft
A. Zum Begriff
1
Zur Rufbereitschaft stellt § 20a indirekt klar, dass sie als solche noch keine Arbeitszeit ist und erst die Erbringung von Arbeiten während einer Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellt. § 20a definiert allerdings die Rufbereitschaft nicht.
Ihre Abgrenzung findet sie insofern im Verhältnis zur Arbeitsbereitschaft, bei welcher sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und bereits sein muss, die eigentliche Arbeit im Bedarfsfall sofort aufzunehmen (siehe zu § 2, Pkt. II/C). Bereitschaftszeiten, welche die Mindestintensität von Arbeitsbereitschaft nicht haben, dem Arbeitnehmer in erheblichem Umfang noch die freie Gestaltung im Rahmen dieser Zei...