AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 20 Außergewöhnliche Fälle
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 20 und 23:
In außergewöhnlichen Fällen sollen sowohl für das Bordpersonal als auch für das Zugpersonal die vorgesehenen Höchst- und Mindestgrenzen nicht zur Anwendung kommen.“
Übersicht
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I. | Vorbemerkungen zu den Ausnahmen | 1, 2 | ||
II. | Grundsätzliches zu § 20 | 3-8 | ||
III. | Die einzelnen Ausnahmevoraussetzungen | |||
A. | Außergewöhnliche Fälle | 9-11 | ||
B. | Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten | 12 | ||
C. | Besondere Zweckbestimmtheit der Arbeiten | |||
1. | Gefahrenabwehr oder Notstand | 13, 14 | ||
2. | Betriebsstörungen, Verderben von Gütern | 15, 16 | ||
3. | Sonstiger unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden | 17-19 | ||
IV. | Anzeigepflicht und Sanktionen | 20, 21 |
I. Vorbemerkungen zu den Ausnahmen
1
Der gesamte Abschnitt 7 ist besonderen Ausnahmen von den Grundregeln des AZG gewidmet, obwohl diese selbst, wie zu einzelnen Bestimmungen gezeigt, teils schon „reguläre“ Ausnahmen enthalten.
2
Die Ausnahmen betreffen nicht nur Lockerungen der Grenzen, so in den § 20, 20a, 20b und 23, sondern auch Verschärfungen der Grenzen, so in den § 21 und 22. Die wichtigste und stärkste generelle Ausnahme findet sich in § 20, dem im Wesentlichen § 8 KA-AZG und § 11 ARG entspricht.
II. Grundsätzliches zu § 20
3
In außergewöhnl...