Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 19e Abgeltung von Zeitguthaben

Franz Schrank

Übersicht


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I.
Abgeltung oder Verlängerung (Abs. 1)?
A.
Beendigung des Arbeitverhältnisses
1–4
B.
Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung
5–7
II.
Zum 50 %-Zuschlag bei Abgeltung von Normalguthaben (Abs. 2)
A.
Zur Abweichungsermächtigung durch Kollektivvertrag
8, 9
B.
Zuschlagsfragen bei Ende von Teilzeit-Arbeitsverhältnissen
10–12

I. Abgeltung oder Verlängerung (Abs. 1)?

A. Beendigung des Arbeitverhältnisses

1

Dass offene (nicht verfallene, unverjährte) Zeitguthaben mit Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind, ergibt sich aus dem vertraglichen Abgeltungsanspruch und der sonstigen ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitgebers.

Für die Abgeltung bedurfte es dieser Regelung nicht; sie ist selbstverständlich (ähnlich Felten, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3 Rz. 1, unter Verweis auf z.B. OGH 8 ObA 248/94 ArbSlg. 11.341, und 4 Ob 74/78 DRdA 1979, 332; auch Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 1 zu § 19e AZG, spricht insofern nur vom klarstellenden Charakter).

2

Die Besonderheit des Abs. 1erster Satz liegt daher in der Anerkennung der Möglichkeit des Kollektivvertrages, zwecks Naturalverbrauchs auch das Arbeitsverhältnis bei Kündigung, von welcher Seite auch immer (ebenso Löschnigg, P...

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