AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 18j Abweichungen für den nationalen Verkehr
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu §18j und §32c Abs. 6(Abweichungen für den nationalen Verkehr):
Für das Zugpersonal, das ausschließlich im nationalen Verkehr tätig ist, sollen (mit Ausnahme der Ruhezeiten) grundsätzlich dieselben Regelungen gelten, jedoch sollen Abweichungen von diesen Mindestvorgaben durch Kollektivvertrag möglich sein. § 18j enthält die dafür nötige Ermächtigung.
Bezüglich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung geltenden Kollektivverträge, die bereits zuvor Regelungen im Sinne der § 18h und 18i enthalten, stellt § 32c Abs. 6 klar, dass diese bereits als Abweichungen gelten. Der Neuabschluss von Kollektivverträgen ist daher nicht notwendig.“
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Inhaltlich ist diese besondere Zulassungsermächtigung auf die Ruhepausen für nicht grenzüberschreitend (i.S.d. § 18f Abs. 1 Z 3 und Abs. 2) eingesetztes Zugpersonal und thematisch auf die Ruhepausen der Triebfahrzeugfahrer und des Zugbegleitpersonals (§ 18h) und die täglichen Höchstfahrzeiten von Triebfahrzeugführern (§ 18i Abs. 1) beschränkt. Für die kollektive Rechtsgestaltung sind keine weiteren Sacheinschränkungen oder Sachanforderungen vorgesehen.
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Zu...