AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 18h Ruhepausen für das Zugpersonal
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu §18h (Ruhepausen für das Zugpersonal):
Zunächst wird im Abs. 1 festgehalten, dass auf das Zugpersonal § 11 nicht anzuwenden ist, was vor allem deshalb notwendig ist, weil die vom Anhang zur Richtlinie 2005/47/EG vorgegebenen Ruhepausen nicht geteilt werden können.
Abs. 2 sieht für Triebfahrzeugführer/innen eine nach der Gesamtdauer der Arbeitszeit gestaffelte Regelung der Ruhepause vor. In Umsetzung von Ziffer 5 lit. a des Richtlinienanhangs ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden eine Ruhepause von 45 Minuten vorgesehen (Z 2).
Abs. 3 regelt die Ruhepausen des sonstigen Zugpersonals im Sinne von Ziffer 5 lit. b des Richtlinienanhangs.“
Kommentierung
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Abs. 1 stellt klar, dass für das gesamte Zugpersonal - also Triebwagenführer und Zugbegleitpersonal an Bord von Zügen, nicht aber Arbeitnehmer mit sonstigen fahrplangebundenen Tätigkeiten - keine der Ruhepausenregelungen des §11 gilt. Die Ruhepausen des gesamten Zugspersonals richten sich daher ausschließlich nach § 18h Abs. 2 bis 4.
Aus den Abs. 2 und 3 ergibt sich, dass auch beim Zugpersonal Ruhepausen nur bei Überschreitung einer täg...