AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1.Dienstplan-DurchrechnungsmodellOhne Durchrechnungsvereinbarung kann ein 1:1-Ausgleich von Stunden nur im jeweiligen Kalendervierteljahr erfolgen (siehe Rz. 61-70 zu § 19d Ab 3b Z 1 AZG). Die Durchrechnungsvereinbarung bedarf keiner kollektivvertraglichen Ermächtigung, wenn sich die zu erbringende Arbeitszeit in den für Vollzeitbeschäftigte geltenden Einzelwochen- und Einzeltagesgrenzen bewegt, diese Grenzen also nicht überschreitet (siehe Rz. 36-37 und 50-53 zu § 19d AZG). Besteht eine kollektivvertragliche Durchrechnungsbestimmung, ist diese auch auf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich anwendbar; insoweit können die vorher erwähnten Grenzen bis zu den kollektivvertraglich geöffneten Grenzen überschritten werden, allerdings nur bei Einhaltung der kollektivvertraglichen Bedingungen.
Teilzeitvereinbarung
Das Ausmaß der Teilzeit beträgt __________ Stunden pro Woche.
Diese Teilzeit-Normalarbeit wird im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von jeweils __________ Wochen erbracht, beginnend ab __________
Die jeweilige Normalarbeit wird mindestens zwei Wochen im Vorhinein durch betriebsseitige Dienstpläne festgelegt, wobei der Dienstgeber auf Wünsche des Arbeitnehmers nach Möglichkeit Rücksicht nehmen ...