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AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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AZG | Arbeitszeitgesetz (3. Auflage)

1.Dienstplan-DurchrechnungsmodellOhne Durchrechnungsvereinbarung kann ein 1:1-Ausgleich von Stunden nur im jeweiligen Kalendervierteljahr erfolgen (siehe Rz. 61–70 zu § 19d Ab 3b Z 1 AZG). Die Durchrechnungsvereinbarung bedarf keiner kollektivvertraglichen Ermächtigung, wenn sich die zu erbringende Arbeitszeit in den für Vollzeitbeschäftigte geltenden Einzelwochen- und Einzeltagesgrenzen bewegt, diese Grenzen also nicht überschreitet (siehe Rz. 36–37 und 50–53 zu § 19d AZG). Besteht eine kollektivvertragliche Durchrechnungsbestimmung, ist diese auch auf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich anwendbar; insoweit können die vorher erwähnten Grenzen bis zu den kollektivvertraglich geöffneten Grenzen überschritten werden, allerdings nur bei Einhaltung der kollektivvertraglichen Bedingungen.

Teilzeitvereinbarung

1.

Das Ausmaß der Teilzeit beträgt __________ Stunden pro Woche.

2.

Diese Teilzeit-Normalarbeit wird im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von jeweils __________ Wochen erbracht, beginnend ab __________

3.

Die jeweilige Normalarbeit wird mindestens zwei Wochen im Vorhinein durch betriebsseitige Dienstpläne festgelegt, wobei der Dienstgeber auf Wünsche des Arbeitnehmers nach Möglichkeit Rücksicht nehmen ...

AZG | Arbeitszeitgesetz

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