AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 18f Begriffsbestimmungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu Unterabschnitt 5a und §32c Abs. 6:
Die Mindestvorgaben des Anhangs zur Richtlinie 2005/47/EG sind grundsätzlich nur für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal umzusetzen. Das sind gemäß Ziffer 2 des Anhangs jene Arbeitnehmer/innen, die mindestens eine Stunde der täglichen Arbeitszeit im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Eine Regelung über Mischverwendungen ist in der Richtlinie nicht enthalten.
Eine Differenzierung, die ausschließlich auf die Tatsache des Grenzübertrittes abstellt, wird zum einen als nicht ganz sachgerecht empfunden und ist zum anderen auch äußerst schwer zu kontrollieren. Daher ist vorgesehen, dass für das gesamte Zugpersonal zumindest hinsichtlich Ruhepausen und Fahrzeit dieselben Regelungen gelten sollen, jedoch können für das Zugpersonal, das ausschließlich im nationalen Verkehr eingesetzt wird, Abweichungen von diesen Mindestvorgaben durch Kollektivvertrag vereinbart werden (§ 18j).
Dies soll nicht für die tägliche (und wöchentliche, vgl. die Anmerkungen zu Art. 2 Z 1) Ruhezeit gelten. § 18g Abs. 1, mit dem die Z 3 und 4 des Anhangs zur Richtlinie 20...