AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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4.ÜberstundenpauschaleSiehe Rz. 24-25, 27-28 und 29-32 zu § 10 AZG.
Mehrarbeit, Überstunden und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Dienstreisezeiten werden durch ein Überstundenpauschale im Ausmaß von € __________ monatlich/im Ausmaß von durchschnittlich __________ Wochenstunden/12 mal jährlich abgegolten.
Dem Arbeitgeber bleibt der Widerruf der Pauschalierung und der Übergang auf die gesonderte Vergütung tatsächlich erforderlicher Überstunden jederzeit ohne Gründe zum Ende eines jeden Kalendermonats vorbehalten.