AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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S. 13062.Einzelvereinbarung
Vereinbarung
Gemäß § 4 Abs. 3 AZG
Folgende Arbeitstage des Jahres __________, die vor oder/und nach Feiertagen liegen, sind gegen Einarbeiten nach § 4 Abs. 3 AZG arbeitsfrei: __________
Die ausfallenden Normalarbeitsstunden dieser für arbeitsfrei erklärten Tage werden jeweils innerhalb von 13, die Ausfallstage einschließenden Wochen vor oder/und nach den jeweiligen Ausfallstagen 1:1 eingearbeitet.
Für das Einarbeiten nach Pkt. 3 werden an Normalarbeitstagen der jeweiligen 13-Wochen-Einarbeitungszeiträume die Zeiten außerhalb der sonstigen Normalarbeitszeit bis zu höchstens 10 Gesamtstunden am Tag und bei Bedarf auch arbeitsfreie Werktage herangezogen.
Die Einteilung der Einarbeitungstage bzw. -stunden erfolgt betriebsseitig jeweils zumindest zwei Wochen im Voraus.
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__________, am __________ | |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer (Unterschriften) |