AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 18c Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt
1
Die direkten Abweichungsregelungen in Abs. 1 und 2 erfassen alle Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Unternehmen der Seeschifffahrt gemäß §18 Abs. 1Z 5. Gleiches gilt für die kollektivvertragliche Zulassung von Ruhezeitteilungen in Abs. 1 zweiter Satz.
2
Inhaltlich lässt Abs. 1erster Satz kürzere tägliche Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden (statt 11 nach § 12 Abs. 1) zu, ohne dafür einen Ruhezeitausgleich zu verlangen.
Kollektivvertragliche Verkürzungen unter 10 Stunden, wie sie nach § 12 Abs. 2 möglich wären, sind jedoch aufgrund der deutlichen Lex-specialis-Situation (Zitierung des ganzen § 12) und der besonderen Teilungsmöglichkeit des zweiten Satzes ausgeschlossen.
3
Abs. 1zweiter Satz ermöglicht die kollektivvertragliche Zulassung von Ruhezeitteilungen und regelt zusammen mit dem dritten Satz deren materielle Bedingungen. Solche Teilungen fehlen in § 12 (anders als bei Rufbereitschaft nach § 20a).
Kollektivvertraglich zugelassen werden kann sogar eine Teilung in zwei Abschnitte, bei welcher der längere Teil nur sechs Stunden betragen muss und zwischen den beiden Ruhezeitteilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen (eine Tagesarbeitszeit...