AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 18b Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt
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Die beiden Zulassungsermächtigungen des Abs. 1 und die direkte Abweichungsregelung in Abs. 2 erfassen alle Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Unternehmen der Binnenschifffahrt gemäß §18 Abs. 1Z 4.
2
Inhaltlich betrifft Abs. 1Z 1Verkürzungen der täglichen Ruhezeit gegen 1:1-Ruhezeitausgleich. Diese Zulassungsermächtigung entspricht genau jener in § 12 Abs. 2, einschließlich weiterer Maßnahmen zur Erholung. Es kann daher auf die Kommentierung zu § 12 Abs. 2 verwiesen werden.
Abs. 1Z 2 betrifft die Zulassung von Ruhezeitteilungen. Solche fehlen in § 12 (anders als bei Rufbereitschaft [§ 20a]). Kollektivvertraglich zugelassen werden kann eine Teilung in zwei Abschnitte, bei welcher der längere Teil nur sechs Stunden betragen muss. Allerdings dürfen Ruhezeiten, die aufgrund einer Zulassung nach Abs. 1 Z 1 kürzer als zehn Stunden sind, nicht geteilt werden.
Besonderer, über jenen aus der Verkürzung nach Abs. 1 Z 1 hinausgehender Ruhezeitausgleich gebührt bei Teilung zwar nicht, doch beseitigt diese den Verkürzungsausgleich der Z 2 nicht.
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Besonderer Gründe bedürfen diese Zulassungen nicht, so der klare Wortlaut. Zulassungsinstrument ist hier...