AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 40 (Abs. 16 und 21)
1
Die praktische Bedeutung dieser Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ist mittlerweile auf null gesunken. Anspruchsfälle für vor dem geborene Kinder kann es, außer bei Kindern, die trotz Vollendung des 7. Lebensjahres noch keinen Schuleintritt haben, nicht mehr geben.
2
Im Detail sei zur früheren Relevanz auf die Ausführungen bei Schrank, ASoK-Sonderheft August 2004, S. 9-13 verwiesen.