AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 37 Strafbestimmungen
1
Der Strafbarkeit unterliegen alle öffentlich-rechtlichen Schutzgrenzen, insbesondere auch alle oben kommentierten Arbeitszeitgrenzen der § 6-8. Zur Strafbarkeit selbst gilt alles sinngemäß, was zu den Strafbestimmungen der anderen Arbeitszeitgesetze ausgeführt wurde.
2
Die besonderen Elternarbeitszeiten (Teilzeiten, andere Arbeitszeiteinteilungen) sind indessen privatrechtlicher Natur und daher nicht in Abs. 1 angeführt. Ihre allfällige Verletzung unterliegt daher keinen Verwaltungsstrafen.