AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15p Änderung der Lage der Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien: EB RV 399 BlgNR XXII. GP
Für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit sind die Regelungen über die Inanspruchnahme der Teilzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitzeit in der Vereinbarung außer Betracht bleibt.
In der Vereinbarung sind der Beginn und die (geänderte) Lage der Arbeitszeit festzulegen.“
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-3 |
II. | Besondere Sachhinweise | 4-10 |
I. Grundsätzliches
1
Schon aus der Überschrift zu Abschnitt 6 des MSchG, vor allem aber auch § 15p ergibt sich in Verbindung mit einer diesbezüglich deutlichen Klarstellung in § 40 Abs. 16, dass es sich bei der bloßen Änderung der Lage der Arbeitszeit um einen rechtlich eigenständigen Eingriff bzw. Anspruch handelt, das Recht, die bloße Arbeitszeitverteilung zu verändern, also einen Anspruch auf besondere Elternarbeitszeit, ebenfalls unter besonderem Schutz, insbesondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Inhaltlich handelt es sich um einen individualrechtlichen Anspruch, nicht um Arbeitszeitschutz i.e.S., weshalb die Verletzung auch dieser Bestimmungen nicht unter Verwaltungsstrafsanktion (§ 37 MSchG) steht.
2
Dieser Anspruch tritt -kumulativ (ebenso Wolfsgruber, Zeller ...