AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15n Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
Gesetzesmaterialien: EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu §15n und §8f VKG:
Bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz im Sinne der § 10 und 12 MSchG und § 8 Abs. 10 VKG. Danach besteht für eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG bzw. § 8 VKG ein Motivkündigungsschutz (vgl. § 105 Abs. 3 ArbVG). Nimmt der Elternteil während der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit) ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin auf, so bleibt es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin überlassen, acht Wochen ab Kenntnis, eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit auszusprechen (‚Kündigungsfenster‘). Eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist nicht einzuholen. Spricht der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wegen der Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit eine Kündigung aus, ist § 105 ArbVG in Betrieben mit einem Betriebsrat anzuwenden. Nach Ablauf dieser acht Wochen sind bei einer beabsichtigten Kündigung die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 einzuhalten. Ob der Elternteil durch die Aufnahme der Erwerb...