AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15k Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Gesetzesmaterialien: EB RV 399 BlgNR XXII. GP
Den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin kann in Betrieben mit einem Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dieser hinzugezogen werden.
Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können, wenn zwischen dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin Einvernehmen darüber besteht, Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen den Verhandlungen beigezogen werden.
Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe durch den Elternteil keine Einigung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hinsichtlich der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage antreten, es sei denn, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stellt binnen weiterer zwei Wochen einen...