AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 6 Verbot der Nachtarbeit
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Inhaltsfragen | ||
A. | Zeitrahmen | 4, 5 | |
B. | Ausnahmen | 6-11 | |
III. | Sanktionierung | 12 |
I. Grundsätzliches
1
Das Nachtarbeitsverbot für werdende und stillende Mütter ist strenger als jenes für Jugendliche. Seine Ausnahmen sind etwas enger als jene nach § 17 KJBG. Auch bei jugendlichen werdenden und stillenden Müttern hat schon daher § 6 MSchG als speziellere Norm insofern den Vorrang. Überdies gibt es für leitende Angestellte keine Ausnahme. Auch die Art und Intensität der Arbeit spielt keine Rolle. Vom Verbot erfasst sind daher auch Arbeitsbereitschaften und zumindest indirekt auch Rufbereitschaften, weil Nachteinsätze ausscheiden (im Ergebnis ebenso Ercher/Stecher, Rz. 4 zu § 6 MSchG, in Ercher/Stecher/Langer, Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz; Wolfsgruber, Zeller Kommentar2, Rz. 4 zu § 6 MSchG).
Dass das Verbot auch für reine Reisebewegungszeiten gilt, scheint mangels Ausnahme im MSchG auf den ersten Blick zu bejahen zu sein. Allerdings lassen sich m.E. auch gute Gründe dafür ins Treffen führen, § 20b AZG wertungsmäßig (weil alle Arbeitszeitgrenzen zumindest des AZG und ARG aufhebend) angemessen durchschlagen zu lassen - um z.B. eine Dienstreise zu Ende führen zu können. Immerhin erfassen die ...