AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu §18 Abs. 1:
Es erfolgt eine terminologische Klarstellung, da zum einen die Richtlinie 2005/47/EG lediglich das Zugpersonal betrifft, zum anderen aber dabei auch berücksichtigt werden muss, dass Arbeitnehmer/innen, die an Bord von Haupt- oder Nebenbahnen eingesetzt werden, nicht zwingend in Eisenbahnunternehmen beschäftigt sein müssen, wie etwa das Personal von Schlaf- oder Speisewagenunternehmen.“
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu §18 Abs. 5:
Die bisherige Z 1 (Regelung durch Betriebsvereinbarung bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag) entfällt, da sie auf Grund der Generalklausel des § 1a nicht mehr erforderlich ist.“
Übersicht
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I. | Erfasster Arbeitnehmerkreis | 1–3 | ||
II. | Inhaltliche Zulassungen und sonstige Abweichungen | |||
A. | Zulassungsmöglichkeiten | |||
1. | Inhaltliches (Abs. 2 und 3) | 4–7 | ||
2. | Zulassungsinstrumente | 8, 9 | ||
B. | Tagesgrenzenüberschreitung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs | 10–12 |
I. Erfasster Arbeitnehmerkreis
1
Abschnitt 5 mit den §§ 18, 18a, 18b, 18c, 18d und 18e sowie Unterabschnitt 5a mit den §§ 18f, 18g, 18h, 18i, 18j und 18k ergänzen für bestimmte, nämlich die in §18 Abs. 1näher bezeichneten Arbeitnehmer – nicht nur ...