Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 43 Andere Theaterarbeitnehmer/innen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 936 BlgNR XXIV. GP

„Zu §43:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 51 SchauspG. Abs. 2 stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass für mit sonstigen Diensten befasste Theaterarbeitnehmer/innen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des ABGB zur Anwendung kommen; die Bestimmungen der GewO finden auf diese Personengruppe mangels Vorliegens eines Gewerbetriebes iSd GewO keine Anwendung (vgl. auch Kapfer/Bündsdorf, Kommentar zum Schauspielergesetz, 4). Auch hier wird aus systematischen Gründen (siehe die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1) im Gesetzestext von einer demonstrativen Aufzählung der von dieser Bestimmung erfassten Berufsgruppen abgesehen. Abs. 1 findet demnach Anwendung auf Sekretär/innen, Kassierer/innen oder Buchhalter/innen; Abs. 2 findet hingegen Anwendung etwa auf Theaterportier/innen oder Garderobier/innen.“

Weder Abs. 1 noch Abs. 2 schließt die Geltung der Arbeitszeitbestimmungen des § 44 TAG für andere Theaterarbeitnehmer aus. Diese Arbeitszeitbestimmungen gelten daher für nichtkünstlerische Angestellte ebenso wie für alle Arbeiter eines Theaterunternehmens.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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