AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 1
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Dem FRG kommt nur mehr außerhalb des Geltungsbereichs des ARG (§ 31 Abs. 2 Z 1 ARG) und sonstiger besonderer Feiertagsbestimmungen Bedeutung zu.
Der wichtigste Anwendungsfall ist jener der jugendlichen Arbeitnehmer, da § 18 Abs. 4KJBG hinsichtlich des Feiertagsentgelts und Feiertagsarbeitsentgelts auf das FRG verweist.
Da Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des Theaterarbeitsgesetzes (TAG) unterliegen, vom ARG ausgenommen sind und das TAG zwar Sonderbestimmungen über die wöchentliche Arbeitsruhe enthält, jedoch keine zur Feiertagsruhe, sind alle Theater-Arbeitnehmer ein ebenfalls wichtiger Anwendungsfall.
Auch die mittelbare Ausnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals in §110 Abs. 1UG 2002 von den Bestimmungen des AZG und ARG wirft insofern ein Problem auf, als nach Abs. 7a zwar Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 und 3 ARG) grundsätzlich arbeitsfrei sind, darin jedoch auf keine Bestimmungen über das Feiertagsentgelt und etwaiges Feiertagsentgelt verwiesen wird. Wenn nicht schon eine teleogisch weite Auslegung zu diesem Ergebnis führt, sichert jedenfalls §3 Abs. 2FRG entsprechendes Entgelt (unbeschadet eines kollektivvertraglichen Anspruchs).
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Inhaltlich entspricht das FRG den moderneren § 7und 9ARG. Insofern kann zu praktisch...