AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 27a Anzeigepflicht
Übersicht
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I. | Inhaltliches | ||
A. | Für welche Beschäftigungen greift die Anzeigepflicht | 1, 2 | |
B. | Was muss sie umfassen? | 3 | |
II. | Sonstiges | ||
A. | Zeitrahmen und Form | 4, 5 | |
B. | Einsichtsrecht der Interessenvertretungen | 6, 7 |
I. Inhaltliches
A. Für welche Beschäftigungen greift die Anzeigepflicht
1
Bei § 27a handelt es sich um keine umfassende, sondern nur eine spezifische Anzeigepflicht. Sie greift nur bei Inanspruchnahme kollektivvertraglich zugelassener aufeinanderfolgender Sonntagsbeschäftigungen im Gastgewerbe, wie der einschränkende Verweis auf § 18 Abs. 3a zeigt.
2
Zweck dieser spezifischen Anzeigepflicht ist offensichtlich ein doppelter, nämlich den Arbeitsinspektoraten einen Überblick über den Umfang der Inanspruchnahmen zu verschaffen und ihnen die gezielte Kontrolle der Einhaltung der Häufigkeitsgrenzen samt Berufsschuleinrechnungen zu erleichtern.
B. Was muss sie umfassen?
3
Die Inhalte der Anzeige ergeben sich unzweideutig aus Abs. 1Z 1bis 3. Sie sind als solche nicht weiter erläuterungsbedürftig, sieht man davon ab, dass es sich bei der Zitierung des § 19 Abs. 3 in der Z 1 wohl um einen Fehler handelt, der auf Abs. 4 zu berichtigen ist.
Die Inhalte der Z 1und 2 müssen aber, worauf vor allem ...