AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 20 Ausnahmen
Übersicht
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I. | Reichweite der Ausnahmen (Abs. 1) | |||
A. | Grundsätzliches und Mindestalter | 1, 2 | ||
B. | Nachtruhe | 3 | ||
C. | Überschreitbarkeit der Arbeitszeitgrenzen | 4, 5 | ||
D. | Verkürzbarkeit der Ruhezeiten | |||
1. | Ruhepausen | 6 | ||
2. | Tägliche Ruhezeiten | 7 | ||
3. | Wochenfreizeit? | 8, 9 | ||
E. | Welche Arbeiten? | 10, 11 | ||
II. | Voraussetzungen (Abs. 1) | |||
A. | Notstand | 12, 13 | ||
B. | Fehlen Erwachsener | 14 | ||
III. | Rechtsfolgen | |||
A. | Ruhezeitausgleiche (Abs. 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Satz) | 15, 16 | ||
B. | Aufhebung der Strafbarkeit | 17 | ||
C. | Anzeigepflicht (Abs. 2) | 18 | ||
D. | Entgeltfragen | 19 |
I. Reichweite der Ausnahmen (Abs. 1)
A. Grundsätzliches und Mindestalter
1
Abs. 1entbindet - anders als § 20 AZG bzw. § 11 ARG - nicht von der Einhaltung aller Arbeitszeitgrenzen des KJBG, sondern nur von den ausdrücklich genannten. In den nicht angeführten kann nur § 6VStG allenfalls von der Strafbarkeit von Überschreitungen befreien, soweit diese notstandsbedingt unverzichtbar waren.
2
Auch in personeller Hinsicht umfasst Abs. 1 nicht den gesamten Personenkreis des KJBG, ja nicht einmal alle Jugendlichen.
Die Ausnahmen sind ausdrücklich auf Jugendliche über 16 Jahren beschränkt.
B. Nachtruhe
3
Nach Abs. 1erster Satz findet das Nachtarbeitsverbot bei Notstand eindeutig keine Anwendung, allerdings nur soweit, als es sich um vorübe...