AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 13
Übersicht
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I. | Welche Praktika (Abs. 1)? | ||
A. | Inhaltsabgrenzungen | 1, 2 | |
B. | Altersabgrenzung | 3, 4 | |
II. | Besondere Arbeitszeitgrenzen (Abs. 2 und 3) | ||
A. | Niedrigere Tages- und Wochengrenzen | 5 | |
B. | Unzulässigkeit flexiblerer Verteilungen | 6 | |
C. | Unzulässigkeit von Vor- und Abschlussarbeiten | 7 | |
D. | Betriebliche Arbeit und Unterrichtszeiten | 8-12 |
I. Welche Praktika (Abs. 1)?
A. Inhaltsabgrenzungen
1
Die Sonderbestimmungen gelten nur für Ferialpraktika i.S.d. §20 Schulunterrichtsgesetzes oder Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz. Auch die Art der Beschäftigung bzw. Tätigkeit muss dem Zweck solcher Praktika entsprechen.
Andere Praktika scheiden von vornherein aus, da Praktikanten unter 15 Jahren als Kinder gelten (§ 2 Abs. 1 Z 1) und nicht beschäftigt werden dürfen. Betriebe sollten sich daher solche Beschäftigungen ohne entsprechende vorherige Bescheinigung der jeweiligen Schule nicht einlassen.
2
Inhaltlich geht es bei den Sonderbestimmungen einerseits um echte engere Arbeitszeitbeschränkungen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Alter unter 15 erforderlich erscheinen, und andererseits um eine Harmonisierung der betrieblichen Zeiten mit allfälligen Unterrichtszeiten.
B. Altersabgrenzung
3
Die Sonderbestimmunge...