Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 11a

Franz Schrank

Übersicht


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I.
Zum Inhalt
1, 2
II.
Öffentlich-Rechtliches?
3, 4

I. Zum Inhalt

1

Diese Bestimmung regelt nur die sich aus der Funktionsausübung als Schülervertreter und Mitglied der Landes- und Bundesschülervertretung ergebenden teilweisen Unterrichts- und Arbeitszeitfreistellungsansprüche.

Soweit sie zustehen, sind sie, so die deutliche Anordnung im Gesetz, entgeltfortzahlungspflichtig. Maßstab kann nur das Ausfallsprinzip sein.

2

Sie ähneln (entgeltfortzahlungspflichtigen) Dienstverhinderungen und verändern daher die Unterrichts- und Arbeitszeiteinteilungen für den Betreffenden nicht. Insofern sind sie gewissermaßen wie Arbeitszeit bewertet.

II. Öffentlich-Rechtliches?

3

Eine darüber hinausgehende Anrechnung solcher Zeiten auf die Arbeitszeit und damit deren öffentlich-rechtliche Grenzen ist hier aber – anders als für die Unterrichtszeiten in § 10 Abs. 4 bis 8 – nicht angeordnet und auch durch Auslegung nicht überzeugend erzielbar.

Aus diesen Gründen unterbliebene Unterrichts- und Arbeitszeit verpflichtet zwar nicht zum Nacharbeiten und kürzt auch nicht das Entgelt, doch zählt diese Zeit öffentlich-rechtlich nicht als Arbeitszeit (siehe dazu Rz. 32–33 zu § 2 AZG). Der Sache nach regelt § 11a keine Ar...

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