AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 20 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu §20:
Wie im AZG sollen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafbar sein. Die bisherige Festsetzung der Verjährungsfrist mit sechs Monaten ist nicht notwendig, da auch § 31 Abs. 2 VStG diese Frist enthält. Weiters werden in § 20 Zitatanpassungen vorgenommen.“
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Strafbarkeit nur des Arbeitgebers und deren Bevollmächtigter | ||
A. | Wer gilt als Arbeitgeber? Wer ist Bevollmächtigter? | 4-8 | |
B. | Verantwortliche Beauftragung anderer? | 9-18 | |
III. | Zur „Doppelkumulation“ der Strafen | 19-25 | |
IV. | Zur Bedeutung der Strafrahmen | 26-29 | |
V. | Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem? | 30 | |
VI. | Behörden, Verjährung | 31, 32 |
I. Grundsätzliches
1
§ 20 ist ungleich weniger detailliert als §28 AZG. §20 begnügt sich mit einem Absatz, in dem nur bestimmte Paragraphen - nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze - angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten mit einem einheitlichen, nur für Wiederholungsfälle erhöhten Strafrahmen bedroht ist.
2
Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände („Blankettstrafnorm“) erfordert zu jeder Einzelbestimmung die Erforschung der jeweilig...