Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 20 Strafbestimmungen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu §20:

Wie im AZG sollen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafbar sein. Die bisherige Festsetzung der Verjährungsfrist mit sechs Monaten ist nicht notwendig, da auch § 31 Abs. 2 VStG diese Frist enthält. Weiters werden in § 20 Zitatanpassungen vorgenommen.“

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches
1–3
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers und deren Bevollmächtigter
A.
Wer gilt als Arbeitgeber? Wer ist Bevollmächtigter?
4–8
B.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
9–18
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
19–25
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
26–29
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
30
VI.
Behörden, Verjährung
31, 32

I. Grundsätzliches

1

§ 20 ist ungleich weniger detailliert als §28 AZG. §20 begnügt sich mit einem Absatz, in dem nur bestimmte Paragraphen – nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze – angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten mit einem einheitlichen, nur für Wiederholungsfälle erhöhten Strafrahmen bedroht ist.

2

Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände („Blankettstrafnorm“) erfordert zu jeder Einzelbestimmung die Erforschung der jeweilig...

AZG | Arbeitszeitgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.