AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 17 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-4 | |
A. | Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen | 2 | |
B. | Welche Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind erfasst? | 5, 6 | |
II. | Zu den Ausnahmetatbeständen selbst | 7-9 | |
III. | Zur Verordnungsermächtigung an die Landeshauptleute | 10-12 |
I. Grundsätzliches
A. Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen
1
Bei § 17 handelt es sich um direkt-gesetzliche Ausnahmen vom Gebot der Wochenend- und Feiertagsruhe, die keiner besonderen nachgeordneten Norm (Verordnungen gemäß Abs. 3) bedürfen. Erlaubte (aber aus Wertungsgründen selbstverständlich auch unerlaubte) Wochenendarbeit löst grundsätzlich eine zeitlich verschobene Wochenruhe (§ 10) aus, kann aber teils auch nur zur entgeltfortzahlungspflichtigen Ersatzruhe (§ 12) führen.
Erlaubte (aber auch unerlaubte) Feiertagsarbeit verpflichtet zur Leistung zusätzlichen Arbeitsentgelts (§ 16 Abs. 4), sofern keine Zeitausgleichsvereinbarung getroffen ist. Im letzteren Fall entfällt die Zusätzlichkeit, da das Feiertagsentgelt am Feiertagsausgleichstag gebührt.
2
Wie bei allen Ausnahmebestimmungen macht erst das konkrete Vorliegen eines oder mehrerer dieser Ausnahmetatbestände die Beschäftigung erlaubt.