Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 17 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Franz Schrank

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches
1–4
A.
Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen
2
B.
Welche Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind erfasst?
5, 6
II.
Zu den Ausnahmetatbeständen selbst
7–9
III.
Zur Verordnungsermächtigung an die Landeshauptleute
10–12

I. Grundsätzliches

A. Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen

1

Bei § 17 handelt es sich um direkt-gesetzliche Ausnahmen vom Gebot der Wochenend- und Feiertagsruhe, die keiner besonderen nachgeordneten Norm (Verordnungen gemäß Abs. 3) bedürfen. Erlaubte (aber aus Wertungsgründen selbstverständlich auch unerlaubte) Wochenendarbeit löst grundsätzlich eine zeitlich verschobene Wochenruhe (§ 10) aus, kann aber teils auch nur zur entgeltfortzahlungspflichtigen Ersatzruhe (§ 12) führen.

Erlaubte (aber auch unerlaubte) Feiertagsarbeit verpflichtet zur Leistung zusätzlichen Arbeitsentgelts (§ 16 Abs. 4), sofern keine Zeitausgleichsvereinbarung getroffen ist. Im letzteren Fall entfällt die Zusätzlichkeit, da das Feiertagsentgelt am Feiertagsausgleichstag gebührt.

2

Wie bei allen Ausnahmebestimmungen macht erst das konkrete Vorliegen eines oder mehrerer dieser Ausnahmetatbestände die Beschäftigung erlaubt.

AZG | Arbeitszeitgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.