AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15 Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Zum Anwendungsbereich des § 15 | 1 | |
B. | Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht | 2, 3 | |
II. | Einzelfragen | ||
A. | Doppelnotwendigkeit | 4 | |
B. | Schutz betrieblicher Interessen | 5, 6 | |
C. | Entgeltfortzahlung? | 7, 8 |
I. Grundsätzliches
A. Zum Anwendungsbereich des § 15
1
§ 15 entspricht exakt § 8 ARG. Es kann daher zur Vereinfachung auf die Kommentierung oben Rz. 1-3 zu §8 ARG verwiesen werden, die unter Austausch der Paragraphen-Zitierungen voll übernehmbar ist.
B. Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht
2
Anders als bloße Dienstverhinderungsansprüche entspricht den sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden - bei Zutreffen der Voraussetzungen auch einseitig in Anspruch konsumierbaren - Freistellungsansprüchen auch eine öffentlich-rechtliche, durch Verwaltungsstrafe (§ 20) sanktionierte Gewährungspflicht des Arbeitgebers.
3
Deren unsachliche Verweigerung bzw. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer kann überdies einen Verstoß gegen das Religionsdiskriminierungsverbot des §17 GleichbG begründen und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen (§§ 26, 29 GleichbG) auslösen.
II. Einzelfragen
A. Doppelnotwendigkeit
4
Grundvoraussetzung des teilweisen Arbeitsfreistell...