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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 9 Wochenendruhe

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu § 9bis 17:

Die Grundbestimmungen des ARG betreffend Wochen(end)ruhe, Ersatzruhe sowie Feiertagsruhe und deren Abgeltung werden für alle Arbeitnehmer/innen weitgehend übernommen. Es wird jedoch eine abweichende Regelung des Endes der Wochenendruhe und der Feiertagsruhe ermöglicht. Die bisher als Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe geltenden Ausnahmen werden beibehalten. Die vom ARG abweichende und schon bisher für alle dem BäckAG unterliegenden Arbeitnehmer/innen geltende Verordnungsermächtigung der Landeshauptleute, durch die Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe bewilligt werden können, wird auf 15 Tage erweitert. Die bisherigen Ausnahmen durch Bescheid des Arbeitsinspektorates (§ 11 Abs. 5 alt) sind nunmehr ex lege zulässig, da das Arbeitsinspektorat im Bescheidverfahren keine Möglichkeit zur Überprüfung der Voraussetzungen hat.

Die Definitionen des § 2 Abs. 1 ARG für die Begriffe Wochenendruhe, Wochenruhe, wöchentliche Ruhezeit, Ersatzruhe und Feiertagsruhe kommen auch im Bäckereiarbeiter/innengesetz zur Anwendung.“

Übersicht


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I.
Rechtsnatur und Bedeutung der Wochenendruhe
A.
Zwecke und Doppelnatur
1-5
B.
Ausnahmen
1.
Struktur
6, 7

A. Zwecke und Doppelnatur

AZG | Arbeitszeitgesetz

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