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SWI 12, Dezember 2022, Seite 590

Kein Step-up bei Zuzug und nachträglicher Veräußerung einer britischen Liegenschaft

Verkauft eine vormals in Großbritannien, aber seit 2020 in Österreich ansässige Person im Jahr 2021 zwei in Großbritannien belegene Liegenschaften (Eigentum 50:50), so stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß Österreich ein Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn zukommt.

Die Veräußerung der britischen Liegenschaften unterliegt in Österreich der Immobilienertragsteuer gemäß §§ 30 ff EStG. Gemäß Art 13 Abs 1 DBA Großbritannien dürfen die Gewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften in Großbritannien besteuert werden. Österreich darf gemäß Art 21 Abs 1 lit a DBA Großbritannien unter Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Steuern ebenfalls besteuern. Somit steht Österreich ein grundsätzliches Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen zu.

Für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 30 EStG ist zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (vgl Rz 6631 EStR). Handelt es sich bei den Liegenschaften um „Altvermögen“, dh Grundstücke, die vor dem angeschafft wurden und damit am grundsätzlich nicht steuerverfangen waren, so beträgt der zu versteuernde Veräußerungsgewinn gemäß § 30 Abs 4 EStG pauschal 14 % des Veräußerungserlöses, unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungskosten. Handelt es sich dagegen um „Neuvermögen“, dh ab dem angeschaffte Grundstücke, so ist der Veräußer...

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