AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 8b Untersuchungen
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§ 8b entspricht exakt den Bestimmungen des § 12b AZG. Er ist auch nicht in den Straftatbeständen des § 20 angeführt, sodass die allfällige Missachtung keine Verwaltungsstrafen auslösen kann.
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Daher kann sowohl hinsichtlich der Grundsatzhinweise als auch zu den Arbeitgeberpflichten auf die Hinweise in den Rz. 1-4 zu §12b AZG verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.