AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Ruhezeiten für Lehrlinge
Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu §8:
Die Möglichkeit eines Beschäftigungsbeginnes für Lehrlinge ab 4 Uhr wird nunmehr im BäckAG geregelt. § 17 Abs. 5 KJBG wird durch Art. II des Entwurfes aufgehoben.
Vor Aufnahme einer erlaubten Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen hat gemäß Art. 9 Abs. 3 der EU-Jugendarbeitsschutzrichtlinie eine kostenlose Bewertung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen zu erfolgen. Eine solche hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn erlaubte Nachtarbeit ausnahmsweise verrichtet wird. Durch Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird Art. 9 Abs. 3 EU-RL erfüllt.
Da weibliche Lehrlinge den männlichen Lehrlingen hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes gleichgestellt werden, erfolgt eine geschlechtsneutrale Formulierung. Lediglich die sichere Erreichbarkeit des Betriebes wird für weibliche Lehrlinge analog zu § 7 Abs. 3 Z 3 gefordert.“
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches | 1-4 |
II. | Zeit- und Kostenfragen | 5-7 |
I. Grundsätzliches
1
Entgegen seiner dies nahelegenden Überschrift regelt § 8 keine besondere Ruhezeit für Lehrlinge, sondern wiederholt in seinem ersten Satz jene spezifische Teilausnahme vom Nachtarbeitsverbot für Jugendliche, die vorher bereits in § 17 Abs. 5 KJBG en...