AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 6 Ruhepausen
Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu §6:
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 4 und erfüllt Art. 4 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des VwGH muß der Zeitpunkt der Ruhepause im vorhinein festgelegt werden.“
Übersicht
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I. | Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen | ||
A. | Allgemeine Voraussetzungen | 1-2 | |
B. | Arbeitsunterbrechungen unter einer Viertelstunde (Abs. 2) | 3-5 | |
II. | Notwendigkeit und Ausmaß (Abs. 1 erster Satz) | ||
A. | Auch bei Arbeitszeiten unter sechs Stunden? | 6, 7 | |
B. | Mindestausmaß, Teilbarkeit, Kürzung? | 8-10 | |
III. | Teilweise Arbeitszeiteinrechnung (Abs. 1 zweiter Satz) | 11, 12 |
I. Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen
A. Allgemeine Voraussetzungen
1
Mangels eigenständiger Regelung gilt zum Wesen von Ruhepausen ohne Zweifel all das, was auch im AZG zu beachten ist, also einerseits der Freizeitcharakter und andererseits die Frage grundsätzlicher Vorhersehbarkeit der Pausenzeit. Zu beidem sind die Ausführungen in den Rz. 1-5 zu §11 AZG, uneingeschränkt übernehmbar.
2
Die Nichteinhaltung der Pausenanforderungen steht, wie § 20 BäckAG zeigt, unter der Sanktion der Verwaltungsstrafbarkeit. Dies entspricht dem Standard in allen sonstigen Arbeitszeitgesetzen.
Ob die Strafbarkeit auc...