AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
Gesetzesmaterialien: EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu §15:
Die Bestimmungen des § 4 über die Begrenzung der verlängerten Dienste haben einen Mehrbedarf an Ärzten/Ärztinnen für jene Krankenanstalten von Gebietskörperschaften, bei denen derzeit längere Arbeitszeiten üblich waren, zur Folge. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird in Abs. 2 eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Die Dienstgeber/innen haben durch entsprechende Stellenausschreibungen nachzuweisen, daß sie bemüht sind, die personellen Voraussetzungen so rasch wie möglich herzustellen.“
1
Von § 15 hat keiner der Inkrafttretensbestimmungen mehr aktuelle praktische Bedeutung, mit Ausnahme von Abs. 2m. Letztere ausnahmslos auf den abgestellte Inkrafttretensbestimmung bedeutet angesichts des Fehlens von Übergangsbestimmungen das sofortige Wirksamwerden der Neuerungen. Wo von besonderer Relevanz, sind aber entsprechende Teilkommentierungen bei den einzelnen Sachbestimmungen enthalten.
2
Zu Abs. 2 gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG teils überholt (so ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abänderung der Z 1 und 2 ...