AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15d Abweichungen
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Inhaltliches | ||
A. | Zur Eignung des zu erreichenden Halteplatzes | 4 | |
B. | Zu den Eintragungspflichten | 5-7 | |
III. | Zur Sanktionierung | 8-10 |
I. Grundsätzliches
1
§ 15d entspricht im Wesentlichen Art. 12 EG-VO Nr. 561/2006.
2
Zumal § 20 nicht aufgehoben ist (vgl. oben zu § 13a bei Pkt. I/B), bedarf es dessen engerer Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser spezifischen Abweichungsermächtigung nicht; für Abweichungen zwecks Erreichung eines geeigneten Halteplatzes genügt die Vereinbarkeit mit der Sicherheit im Straßenverkehr (ebenso Pfeil, in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 2 zu § 15d), wenn die im Gesetz genannten Anlässe konkret zutreffen. Dass primär an unerwartete Hindernisse gedacht ist, die während der Fahrt auftauchen (Pfeil, a.a.O. Rz. 2), wird zutreffen, zwingt aber nicht dazu, alle denkbaren Eventualitäten mit großen Zeitreserven in die Planung einzubeziehen. Es ändert letztlich auch nichts daran, dass ein Fahrzeug nicht einfach auf offener Strecke oder an völlig ungeeigneter Stelle stehen bleiben kann; gerade dies würde die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung in besonderem Maße gefährden und wird vielfach auch kraftfahrrecht...