AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 11 Aufzeichnungspflicht
Gesetzesmaterialien:
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu §11:
Die Aufzeichnungen müssen für jede/n einzelne/n Dienstnehmer/in geführt werden, um seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit sowie seine Ruhezeiten erkennen zu können. Die Aufzeichnungen müssen so geführt werden, daß eine Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Arbeitsinspektion möglich ist.
Die Aufzeichnungen sind in der Krankenanstalt und nicht etwa in einer räumlich getrennten Verwaltungsstelle zu führen, da die Kontrolle der Arbeitsinspektion in der Krankenanstalt erfolgt.
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 regelt die Auskunftspflichten gegenüber der Arbeitsinspektion detailliert. Da Krankenanstalten durchwegs in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fallen, ist eine zusätzliche Regelung in diesem Entwurf nicht notwendig.“
EB RV 588 BlgNR XXIII. GP
„Zu §11 Abs. 4:
Diese Regelung entspricht § 26 Abs. 8 AZG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/2007, wonach das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen neben den verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen (vergleiche dazu § 12 Abs. 1a) auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. So stehen Dienstnehmer/innen, die ein noch ausstehendes Entgelt für geleistete Überstunden ein...