AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 10 Aushangpflicht
1
Auch die Diensteinteilungsaushänge des § 10, die im Kern der Verpflichtung nach § 25 AZG entsprechen, sind nicht mit Verwaltungsstrafen sanktioniert. Diesbezügliche Fehler sind daher ohne besondere verwaltungsrechtliche Konsequenzen.
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Allerdings riskiert der Arbeitgeber, dass sich der Arbeitgeber bei Verspätungen oder sonstigen Arbeitszeitverstößen des Arbeitnehmers allenfalls auf die Unkenntnis der konkreten Beginn- oder Beendigungszeiten beruft und daher mangelndes Verschulden bei solchen Verstößen einwendet, außer der Arbeitgeber kann beweisen, dass der Arbeitnehmer auf andere Weise genau in Kenntnis der genauen Arbeitszeiten war. Zweck der Aushangpflicht ist genau diese Kenntnis (vgl. Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 1 zu § 25). Diese Bestimmung bestätigt immerhin das grundsätzliche arbeitszeitrechtliche Planungsgebot (Dienstplangestaltung) in Bezug auf die Normalarbeitszeiteinteilung auch in Krankenanstalten.