AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 9 Auflagepflicht
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§ 9 entspricht im Kern der auch in § 24 AZG und § 23 ARG vorgesehenen Verpflichtung zur Auflage der relevanten Arbeitszeitgesetze. Die Auflagepflicht ist daher im selben Sinne auszulegen. Sie bezweckt die Information der Arbeitnehmer von den sie schützenden Arbeitszeitgrenzen.
2
Die Art der Auflage ist seit einiger Zeit so geregelt, dass nicht unbedingt Papier erforderlich ist, sondern auch andere moderne Kommunikationsmittel dafür eingesetzt werden können („aufzulegen oder ...“). Dies zeigt, dass es letztlich vor allem auf die Zugänglichkeit des Gesetzes für die Arbeitnehmer und nicht auf die Form dieser Zugänglichkeit ankommt. Die Zugänglichkeit muss auch örtlich leicht möglich sein. Allenfalls kann es daher auch geboten sein, die Vorschriften an mehreren Stellen aufzulegen (vgl. Pfeil, in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 3 zu § 24).
„Überperfekt“ ist sie dann, wenn der einzelne Arbeitnehmer einen Direktzugang zu diesen Informationen hat, sei es, dass ihm diese Gesetze in Papierform ausgefolgt werden (inklusive folgender Änderungen), sei es, dass er direkten elektronischen Zugang von seinem Arbeitsplatz oder von zu Hause aus hat. Erforderlich ist die „Überperfektion“ freilich nicht.
3
Inhaltlich umfasst di...