AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 8 Außergewöhnliche Fälle
Gesetzesmaterialien: EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu §8:
Die Ausnahmebestimmung des Abs. 1 Z 1 ermöglicht die Vollendung von Betreuungsarbeiten, wenn die zulässige Arbeitszeit abgelaufen ist. Zulässig ist dies jedoch nur, wenn unvorhersehbare Gründe vorliegen. Dies wird der Fall sein, wenn eine Operation länger dauert, als dies nach der medizinischen Erfahrung zu erwarten ist. Eine andere organisatorische Maßnahme wäre zB eine Ablösung. Dies ist nicht möglich, wenn keine anderen geeigneten Dienstnehmer/innen zur Verfügung stehen oder medizinische Gründe eine Ablöse nicht zulassen. Keinesfalls ist es jedoch zulässig, Operationen so knapp vor Ende der Dienstzeitanzusetzen, daß eine Überschreitung bereits einkalkuliert ist.
Die Ausnahme des Abs. 1 Z 2 berücksichtigt Fälle, in denen zB nach Verkehrsunfällen größeren Ausmaßes oder Naturkatastrophen zahlreiche Verletzte in eine Krankenanstalt eingeliefert werden oder Transplantate kurzfristig zur Verfügung stehen und der/die Dienstnehmer/in daher seinen Dienst nicht beenden kann. Auch in diesem Fall muß zunächst versucht werden, durch andere organisatorische Maßnahmen eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermei...