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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 5d Recht auf Information

Franz Schrank

Kommentierung

1

Wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, werden - unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den § 2b, 3a AVRAG - vor allem Informationen über frei werdende, zu besetzende Tagarbeitsplätze, den Abschluss von (auch) sie betreffenden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl. sein.

2

Die diesbezügliche Sicherstellungspflicht des Arbeitgebers kann wohl auch Aktivitäten und Informationen des Betriebsrats betreffen, soweit der Betriebsrat hiezu nach Lage der Dinge Anregungen und Hilfe bedarf.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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