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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 5b Untersuchungen

Franz Schrank

Übersicht


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I.
Grundsatzhinweise
1-4
II.
Arbeitgeberpflichten?
5, 6

I. Grundsatzhinweise

1

Inhaltlich entspricht § 5b zur Gänze § 12b AZG, sieht man ab von der wegen der Erfassung des öffentlichen Dienstes zusätzlichen Anführung von Rechtsvorschriften, die dem § 51 ASchG gleichartig sind.

2

Die Ansprüche auf Gesundheitsuntersuchungen erfassen alle Nachtarbeitnehmer, unabhängig von etwaiger Nachtschwerarbeit, welche die Häufigkeitskriterien des §5b Abs. 2 erfüllen. Allerdings ist der maßgebliche Nachtzeitraum, in den mindestens drei Arbeitsstunden fallen müssen, gegenüber § 5a von 5.00 auf 6.00 Uhr verlängert.

3

Die Häufigkeitsintervalle der Untersuchungsansprüche hängen vor allem von der Dauer der Nachtarbeit ab, teils auch vom Lebensalter, wie Abs. 1 zeigt.

4

Konzipiert sind die Untersuchungen als Rechtsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf solche Untersuchungen.

Ein auch ihn treffender Untersuchungszwang ist in § 12c nicht normiert, selbstverständlich unbeschadet allfälliger sich aus dem ASchG, einer dazu ergangenen Verordnung oder aus sonstigen vergleichbaren Gesetzen ergebenden Pflichten zu Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

II. Arbeitgeberpflichten?

5

Pflichten des Arbeitgebers lösen diese Untersuchu...

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