AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15b Kombinierte Beförderung
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu §15b:
Auch diese Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Es wird lediglich berücksichtigt, dass nach der neuen Lenkzeiten-Verordnung nunmehr im Zusammenhang mit dem kombinierten Verkehr zwei Unterbrechungen zulässig sind. Das ist insofern sachgerecht, weil das Fahrzeug dabei vom Lenker einmal auf die Fähre oder die Eisenbahn hinaufbewegt und einmal wieder heruntergeholt werden muss. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ruhezeit präzisiert.“
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Regelungsinhalt und Vergleich mit der EG-VO Nr. 561/2006 | 1-3 | |
B. | Zur formellen Seite der Zulassung | 4, 5 | |
II. | Inhaltliches zu den Fahrzeugbegleitzeiten | ||
A. | Bewertung als Ruhepausen und Ruhezeiten (Abs. 1) | 6-8 | |
B. | Unterbrechungen der täglichen Ruhezeit (Abs. 2) | 9 |
I. Grundsätzliches
A. Regelungsinhalt und Vergleich mit der EG-VO Nr. 561/2006
1
Diese Bestimmung regelt für Lenker sonstiger Fahrzeuge die kollektivrechtliche Zulassung von Fahrzeugbegleitzeiten einerseits als Ruhepausen oder als Ruhezeiten (Abs. 1) und andererseits der Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit im Falle solcher Begleitzeiten zweimal unterbrechen zu ...