Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 15 Lenkpausen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP

„Zu §15:

Diese Bestimmung regelt die Lenkpausen, wobei die Grundregelung in Abs. 1 unverändert bleibt und die Abs. 2und 3 ebenfalls dem geltenden Recht entsprechen (bisher Abs. 5 und 6).“

Übersicht


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I.
Grundsätzliches, insbesondere Lenkpausenbegriff
1–3
II.
Die Mindestlenkpausen
A.
Erwachsene (Abs. 1 und 3)
4–6
B.
7

I. Grundsätzliches, insbesondere Lenkpausenbegriff

1

Die notwendigen Lenkpausen können zwar auch durch Ruhepausen erfüllt werden, sind aber mit den Ruhepausen weder begrifflich noch hinsichtlich der Regelungen identisch (zur Regelung Letzterer siehe § 13c).

Während sich für die Lenker von VO-Fahrzeugen die Lenkpausen, dort Fahrtunterbrechungen genannt, in Art. 7 EG-VO Nr. 561/2006 finden, mit den Halteplatz-Abweichungsmöglichkeiten des Art. 12, sind sie für sonstige Fahrzeuge in §15 (für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr in § 15a Abs. 4 und 5) geregelt, ergänzt durch die Halteplatz-Erreichbarkeitsregelung des §15d.

Beschränkt auf den innerstaatlichen Verkehr und entsprechend zweckbestimmte Fahrten können die Lenkpausen bei Milchsammelfahrzeugen, Spezialfahrzeugen für Geld- und Warentransporte, Hausmüllabfur ...

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