AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15 Lenkpausen
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu §15:
Diese Bestimmung regelt die Lenkpausen, wobei die Grundregelung in Abs. 1 unverändert bleibt und die Abs. 2und 3 ebenfalls dem geltenden Recht entsprechen (bisher Abs. 5 und 6).“
Übersicht
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I. | Grundsätzliches, insbesondere Lenkpausenbegriff | 1-3 | |
II. | Die Mindestlenkpausen | ||
A. | Erwachsene (Abs. 1 und 3) | 4-6 | |
B. | Jugendliche (§ 15 Abs. 5 und 6 KJBG) | 7 |
I. Grundsätzliches, insbesondere Lenkpausenbegriff
1
Die notwendigen Lenkpausen können zwar auch durch Ruhepausen erfüllt werden, sind aber mit den Ruhepausen weder begrifflich noch hinsichtlich der Regelungen identisch (zur Regelung Letzterer siehe § 13c).
Während sich für die Lenker von VO-Fahrzeugen die Lenkpausen, dort Fahrtunterbrechungen genannt, in Art. 7 EG-VO Nr. 561/2006 finden, mit den Halteplatz-Abweichungsmöglichkeiten des Art. 12, sind sie für sonstige Fahrzeuge in §15 (für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr in § 15a Abs. 4 und 5) geregelt, ergänzt durch die Halteplatz-Erreichbarkeitsregelung des §15d.
Beschränkt auf den innerstaatlichen Verkehr und entsprechend zweckbestimmte Fahrten können die Lenkpausen bei Milchsammelfahrzeugen, Spezialfahrzeugen für Geld- und Warentransporte, Hausmüllabfur ...