AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Artikel 21
ANHÄNGE I, I B und II
VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG, EINBAU UND NACHPRÜFUNG
(nicht abgedruckt)
Kommentierung
1
Von den Bestimmungen obiger Kontrollgerät-VO haben nur die Benutzungsvorschriften des Kapitels IV - konkret die Artikel 13 bis 16 - direkte arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie legen die ausdrücklichen Pflichten der Arbeitgeber wie der Lenker-Arbeitnehmer fest und sichern die materiellen Lenkzeitbestimmungen durch besondere Kontrolleffizienz ab.
2
Die Unternehmerpflichten sind zugleich Arbeitgeberpflichten, die hinsichtlich digitaler Kontrollgeräte durch § 17a AZG ergänzt sowie im Wege von Verwaltungsstrafen nach § 28 Abs. 6 Z 1 bis 3 AZG abgesichert sind. Eine dem Art. 10 Abs. 4 EG-VO Nr. 561/2006 vergleichbare Ausweitung auf andere Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen.
3
Die Pflichten der Arbeitnehmer-Fahrer sind zugleich auch deren spezifische Dienstpflichten, deren Verletzung auch arbeitsrechtliche Sanktionen, je nach Art und Schwere bis hin zur Entlassung, ermöglicht. Im Übrigen sind sie als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des KFG sanktioniert: § 134 Abs. 1, 1a, 3, 3a KFG, mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000.
4
Die VO (EWG) Nr. 3821/85 wird auch für die Fahrer und deren Arbeitgeber mit Wirk...