AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 13b Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu §13b Abs. 1bis 3:
Abs. 1 berücksichtigt, dass nach Art. 4 lit. g der neuen Lenkzeiten-Verordnung bei Teilung der täglichen Ruhezeit der längere, mindestens neunstündige Teil jedenfalls der zweite Teil sein muss. Eine neue Tagesarbeitszeit kann daher erst nach Ablauf der gesamten Ruhezeit beginnen.
Abs. 2 erster Satz schöpft die nach Art. 4 lit. a der Richtlinie zulässigen Verlängerungsmöglichkeiten ohne Arbeitsbereitschaft zur Gänze aus. Im Vergleich zur geltenden Regelung wird zwar die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit reduziert (von derzeit 55 auf künftig 48 Stunden), die Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen wird jedoch von 56 auf 60 Stunden erhöht. Mit dem zweiten Satz des Abs. 2 wird die im Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums von vier auf sechs Monate durch Kollektivvertrag übernommen. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage, nach der eine Durchrechnung von bis zu zwölf Monaten zulässig ist, bedeutet dies dennoch eine weitgehende Reduzierung.
Gemäß Art. 3 lit. a letzter Satz der Richtlinie muss für den Geltungsbereich der Lenker-Richtlinie Arb...