AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Artikel 20
1
Die Abs. 1 und 2 dienen der Verhinderung der von Art. 19 Abs. 1 dritter Satz verbotenen Mehrfachsanktionierung.
2
Zugleich trifft aber den Fahrer (und i.S.d. Rz. 6 zu Art. 19 analog den Arbeitgeber) insofern die Beweislast (Abs. 2). Damit trägt er zugleich das Risiko für erhaltene, aber nicht mehr vorweisbare Sanktionierungsbelege. Dieses Risiko wird aber m.E. abgeschwächt durch die Belegpflicht der Mitgliedstaaten (Art. 19 Abs. 3) und deren Beistandspflichten i.S.d. Art. 22 Abs. 1 und 2.
3
Abs. 3 wird für Arbeitsverhältnisse durch die Bestimmung des § 13b Abs. 4AZG umgesetzt. Siehe daher die dortige Kommentierung in Rz. 16-19 zu §13b AZG.