AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Artikel 16
Zu Abs. 1 ist anzumerken: Die Zitierung der VO (EWG) Nr. 3821/85 gilt gemäß Art. 47 VO (EU) Nr. 165/2014 als Verweis auf letztere VO, sobald diese vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen gemäß Art. 46 ab gilt und damit die Aufhebung ersterer VO in Kraft tritt.